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Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.
Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.
Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3…
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
Auskunftspflichtig im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c des Achten Buches Sozialgesetzbuch…
Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Statistiken betrauten Stellen oder Personen.
Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.