§ 64d SGB 12
Pflegehilfsmittel
(1)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
1.
zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
2.
zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
3.
den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
(2)
Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.