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Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Versicherte GeburtsjahrAnhebung um Monateauf AlterJahrMonat194716511948265219493653195046541951565519526656195376571954865819559659195610651019571165111958126601959146621960166641961186661962206681963226610. Für Versicherte, die wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres,…
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und…
Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Regelaltersrente,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 24.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung