§ 236 SGB 6
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
das 65. Lebensjahr vollendet und
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf AlterJahrMonat1949 Januar1651Februar2652März – Dezember3653195046541951565519526656195376571954865819559659195610651019571165111958126601959146621960166641961186661962206681963226610. Für Versicherte, die wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Für Versicherte, die bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt: Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatVorzeitige Inanspruchnahme möglich ab AlterJahrMonat1948 Januar – Februar6211März – April6210Mai – Juni629Juli – August628September – Oktober627November – Dezember6261949 Januar – Februar625März – April624Mai – Juni623Juli – August622September – Oktober621November – Dezember6201950 – 1963620.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
entweder oder
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,