§ 35 SGB 6
Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
die Regelaltersgrenze erreicht und
die allgemeine Wartezeit erfüllt