§ 38 SGB 6
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie haben.
1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie haben.
das 65. Lebensjahr vollendet und
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt