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Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1. Renten wegen Alters 1,0 2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 4. Erziehungsrenten 1,0 5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,25 6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,55 7. Halbwaisenrenten 0,1 8. Vollwaisenrenten 0,2.
Der Rentenartfaktor beträgt bei 1.Renten wegen Alters1,02.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,03.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,54.Witwen- und…
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei | | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | Renten…
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1. Zusatzrenten wegen Alters 0,225, 2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 0,225, 3.…
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf…
Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 24.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung