§ 9 Abs. 1 2. AG KJHGGesetz Nr. 1339 zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) Vom 1. Juni 1994
Kinder- und Jugendschutz ist Voraussetzung für die Vermeidung von Gefahren für junge Menschen. Er umfasst den Schutz junger Menschen vor gefährdenden…
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB 8Aufgaben der Jugendhilfe
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
§ 14 KJFöG NRWDrittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz -
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die…
§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB 8Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,