§ 29 Abs. 2 SächsAGSGBSächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten bestimmen sich nach den Vorgaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches…
Art. 1 Abs. 1 SN-20344Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze
Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt monatlich die Zahl der Leistungsfälle sowie die Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Sozialen Entschädigung und…
§ 124 Abs. 4 Nr. 3 SGB XIVAufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung
das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126.
§ 60a Abs. 1 Nr. 7 SGB XIVDatenerhebung
die anerkannte Schädigungsfolge.
§ 3 SGB XIVLeistungen der Sozialen Entschädigung
Die Soziale Entschädigung umfasst: