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Neben den in § 2 dieser Verordnung genannten Angebotsformen kommt als Angebot zur Unterstützung im Alltag auch eine Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich durch nebenamtlich Tätige mit Gemeinwohlorientierung (Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer) in Betracht. Unter Nachbarschaftshilfe ist Unterstützung aus Gefälligkeit oder auf Gegenseitigkeit zu verstehen, bei der das bürgerliche Engagement und somit die gegenseitige Hilfe von und für Bürgerinnen und Bürger im Vordergrund steht. Sie kann aus persönlicher Bekanntschaft oder gesellschaftlicher Verpflichtung heraus entstehen. Zu den Hilfen im hauswirtschaftlichen Bereich im Sinne dieser Vorschrift zählen insbesondere Reinigung der Wohnung, Reinigung der Wäsche, Essenszubereitung, Botengänge und die Erledigung der Einkäufe. Nicht hierunter fallen die Instandhaltung von Gebäuden und Außenlagen oder Handwerkerleistungen. Für Leistungen der Nachbarschaftshilfe kann der Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden, sofern dieser noch nicht durch eine andere Art der Leistungsinanspruchnahme ausgeschöpft ist. Die Registrierung der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe ist Grundvoraussetzung für die Ausübung der Nachbarschaftshilfe.
Die Registrierung der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer erfolgt, sofern bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe nach § 1 Absatz 6 dieser Verordnung das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen wird:
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist eine volljährige natürliche Person, die nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der pflegebedürftigen Person tätig ist,
die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und lebt nicht mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft,
je Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer werden nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen registriert und betreut,
die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer muss einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden, nachweisen,
die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer legt folgende Nachweise vor, die jeweils nicht älter als zwölf Monate zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags sind: Nachweis über eine Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung) und ein polizeiliches Führungszeugnis im Original.
Sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung medizinischer bzw. pflegerischer Art und eine aktive Tätigkeit in dieser Berufsgruppe nachgewiesen wird, wird auf die in § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 geforderte Vorlage des Nachweises der Unterweisung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (Hygienebelehrung) verzichtet.
Mit dem in § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 geforderten polizeilichen Führungszeugnis wird nachgewiesen, ob die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer für die Erbringung der Nachbarschaftshilfe persönlich geeignet ist. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wegen eines Verbrechens, wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Betrugs, Untreue oder Urkundenfälschung oder wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen ist. Ist die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer persönlich nicht geeignet, ist der Registrierungsantrag durch die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe abzulehnen.
Die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sind verpflichtet, die beiden folgenden Vorgaben während der Erbringung der Nachbarschaftshilfeleistung einzuhalten, da die Registrierung ansonsten widerrufen wird:
die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers beträgt je Stunde die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes,
der Höchstbetrag aller Aufwandsentschädigungen einer Nachbarschaftshelferin oder eines Nachbarschaftshelfers im Kalenderjahr darf den jeweils aktuellen Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sogenannte Übungsleiterpauschale) nicht überschreiten.