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Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Diese unterteilt sich in eine Grundgebühr von bis zu 5.000 Euro und eine Auslagengebühr für die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222). Kosten für die Vertretungen der Vertragsparteien tragen die Vertragsparteien selbst.
Wenn sich das Schiedsverfahren durch Rücknahme des Antrags oder auf andere Art erledigt, ermäßigt sich der Höchstbetrag der Grundgebühr nach Absatz 1 auf 2.500 Euro.
Die Entscheidung über die Höhe der Verfahrensgebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft die oder der Vorsitzende unter angemessener Berücksichtigung des durch das Verfahren entstandenen Aufwandes und seines Ergebnisses durch Gebührenfestsetzungsbescheid. Die Gebühr wird mit der Zustellung des Bescheides fällig. Sie ist zahlbar innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Zustellung des Bescheides.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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