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Die Anspruchsberechtigten haben die Einnahmen aus der Beteiligungsvereinbarung, der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe für Maßnahmen in ihren Gemeinden zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnern zu verwenden. Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere Maßnahmen in Betracht. Für Aufgaben nach § 5 Absatz 3 und § 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes dürfen die Einnahmen keine Verwendung finden.
zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur sowie Maßnahmen der ländlichen Entwicklung,
zur Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohner,
zur Information über Windenergie und deren Erzeugung,
zur Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde, wobei für die Einwohner ein Bezug zu den aus der Windenergie- und/oder solarer Strahlungsenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar sein soll,
zur Unterstützung kommunaler Bauleit- und Wärmeplanungen im Bereich Erneuerbare Energien,
für Klimaschutz- und Klimaanpassung,
für Natur- und Artenschutz sowie
für vergleichbare Verwendungen
Die Gemeinden sind verpflichtet der zuständigen Behörde auf Anfrage Auskunft über die Verwendung der Einnahmen nach Absatz 1 zu erteilen.