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Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens je drei Vertreter/Vertreterinnen der Krankenkassen und der Vertreter der Krankenhäuser anwesend sind. Für den Fall der erweiterten Schiedsstelle müssen zusätzlich wenigstens drei Vertreter/Vertreterinnen der Kassenärzte/Kassenärztinnen anwesend sein. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der/die Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind. Im Fall der erweiterten Schiedsstelle müssen mindestens acht Mitglieder anwesend sein. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.