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Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens sechs weitere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und die Parität zwischen Kostenträger- und Leistungserbringerseite gewahrt ist.
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens je zwei Vertretungen nach § 3 Absatz 2 und 3…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens jeweils drei Vertretungen der…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und neben dem vorsitzenden Mitglied oder seiner…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens je die Hälfte der vertretenden Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist. Ist die…
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertretungen der Leistungserbringer und der Träger der…
Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Mitglieder der Träger der Einrichtungen und der Träger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.