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Die als Ausschussmitglieder zu berufenden Personen müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern am Landessozialgericht nach dem Sozialgerichtsgesetz gelten.
Die Ausschussmitglieder werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Entschädigung für Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten nach den für die ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht geltenden Vorschriften.