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Die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Ausschussmitglieder werden auf Grund von Vorschlägen der Organisationen der genannten Personenkreise durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Das Ausschussmitglied aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen wird vom Landesamt für Soziales vorgeschlagen. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Stellvertreter des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Saarland ist sein Vertreter im Amt.
Die Vorschläge aus den Personenkreisen zu § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 müssen wenigstens je vier, Nummern. 3 und 4 je zwei Personen enthalten, aus denen die Bestellung durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erfolgt. Das Ministerium ist dabei an die Reihenfolge der Vorschläge nicht gebunden.
Die Amtsdauer der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Dies gilt nicht für den Präsidenten des Landessozialgerichts und seinen Stellvertreter.