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Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können die Frauenbeauftragten im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörden unverzüglich nach ihrer Ernennung und die amtierende Gesamtfrauenbeauftragte, die jeweils die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, im Rahmen einer gemeinsamen Zusammenkunft aus ihrem Kreis eine Gesamtfrauenbeauftragte für ihren Geschäftsbereich wählen. Im Falle der erstmaligen Wahl einer Gesamtfrauenbeauftragten lädt die Frauenbeauftragte der jeweiligen obersten Landesbehörde zu dieser Zusammenkunft ein. Bei den darauffolgenden Wahlen lädt die amtierende Gesamtfrauenbeauftragte zu dieser Zusammenkunft ein.
Zur Durchführung der Wahl bestimmen die Frauenbeauftragten im Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Landesbehörde und die noch amtierende Gesamtfrauenbeauftragte aus ihrem Kreis einen Wahlvorstand aus zwei Personen, hierunter eine Vorsitzende. Die Wahlvorschläge sind unter Zustimmung der jeweiligen Bewerberin beim Wahlvorstand einzureichen.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 9.
Die Feststellung des Wahlergebnisses richtet sich nach § 12 Absatz 1 und 2. Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die Gewählte gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
Sobald die Wahl angenommen ist, gibt der Wahlvorstand der Frauenbeauftragten der jeweiligen obersten Landesbehörde, den örtlichen Frauenbeauftragten sowie der noch amtierenden Gesamtfrauenbeauftragten den Namen der Gewählten bekannt und teilt ihn unverzüglich der Dienststellenleitung des Ministeriums der Justiz mit.
Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis des Wahlverfahrens eine Niederschrift an, die von der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Niederschrift muss neben den Angaben nach § 12 Absatz 3 Satz 2 auch Angaben zu den eingereichten Wahlvorschlägen sowie zur Annahme der Wahl enthalten.
Im Übrigen gelten § 14 Absatz 3 sowie die §§ 15 bis 19 mit Ausnahme der § 15 Absatz 1, § 18 Nummer 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.