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Unverzüglich nach ihrer Ernennung können die Frauenbeauftragten der Schulformen im Rahmen einer gemeinsamen Zusammenkunft aus ihrem Kreis eine gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen wählen.
Zur Durchführung dieser Wahl bestimmen die Frauenbeauftragten der Schulformen aus ihrem Kreis einen Wahlvorstand aus zwei Personen, hierunter eine Vorsitzende. Die Wahlvorschläge sind unter Zustimmung der jeweiligen Bewerberin beim Wahlvorstand einzureichen.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 9; § 9 Absatz 6 und 7 findet keine Anwendung.
Die Feststellung des Wahlergebnisses richtet sich nach § 12 Absatz 1 und 2. Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die Gewählte gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
Sobald die Wahl angenommen ist, gibt der Wahlvorstand den Frauenbeauftragten der Schulformen den Namen der Gewählten bekannt und teilt ihn unverzüglich dem Ministerium für Bildung und Kultur schriftlich oder elektronisch mit.
Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis des Wahlverfahrens eine Niederschrift an, die von der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Niederschrift muss neben den Angaben nach § 12 Absatz 3 Satz 2 auch Angaben zu den eingereichten Wahlvorschlägen sowie zur Annahme der Wahl enthalten.
Im Übrigen gelten § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie die §§ 15 bis 19 mit Ausnahme der § 15 Absatz 1, § 18 Nummer 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend. Abschnitt 5 Anwendungsbestimmung und Inkrafttreten