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1Die Hochschulen errichten zur kooperativen Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung, Internationalisierung und der praktischen Dienste hochschulübergreifende Organisationseinheiten (Kooperationsplattformen), insbesondere gemeinsame Studiengänge, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten. 2Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Kooperationsplattform werden durch einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag der Präsidien nach Anhörung der Senate getroffen. 3Die Präsidentinnen und Präsidenten können der Leiterin/dem Leiter der Kooperationsplattform ihre Dienstvorgesetzten- und Arbeitgeberbefugnisse übertragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist. 4Die Errichtung gemeinsamer Organe, die an die Stelle der entsprechenden Organe der beteiligten Hochschulen treten, oder die Ermöglichung einer Zweitmitgliedschaft in einer der beteiligten anderen Hochschulen bedürfen der Regelung in den jeweiligen Grundordnungen der Hochschulen.
1Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit anderen Hochschulen und mit anderen staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
Die Hochschulen können im Bereich der Weiterbildung und des Wissens- und Technologietransfers mit privaten Dritten zusammenarbeiten und sich mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde privatrechtlicher Formen bedienen.
Die Zuständigkeit der Personalräte, Schwerbehindertenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten sowie der entsprechenden Einrichtungen des Arbeitsschutzes und der betriebsärztlichen Betreuung der jeweiligen Hochschule sowie datenschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.
Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Zentrale Einrichtungen können zur fakultätsübergreifenden oder studienakademieübergreifenden Kooperation in Lehre und Forschung errichtet werden. In diesem Fall…
Eine Hochschule kann mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung zur Durchführung von Studiengängen und zur Vorbereitung…
Die Hochschule errichtet gemeinsam mit der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und der Hochschule der Bildenden…
Die ständige Zusammenarbeit der Hochschule mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie mit Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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