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Für die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist das in der Anlage wiedergegebene Muster 1 maßgebend. Die künstlerische Gestaltung für besondere Zwecke bleibt vorbehalten.
Die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu anderen als künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
Die im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Bundeswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt…
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen, insbesondere auf…
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann auf Antrag nicht führungsberechtigten Stellen die Verwendung des Landeswappens genehmigen. In dem…
Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Sonderform und richten sich in ihrer Ausgestaltung im…
Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.
nach § 124 OWiG, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen handelt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.