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Für die Zwangspachtung gilt § 1 dieses Gesetzes entsprechend.
Nach Anstellung der erforderlichen Ermittlungen erlässt auf Antrag der Gemeinde das Ministerium für Umwelt einen Bescheid, der die Zwangspachtung für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses ausspricht und die sonstigen Pachtbedingungen festsetzt.
Mangels Einigung der Beteiligten gilt der Pachtvertrag mit der Zustellung des Bescheids an den Zwangsverpächter unter den darin festgesetzten Bedingungen als geschlossen. Dritter Abschnitt Gebühren- und Steuerfreiheit