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Vor der Übernahme des Grundstücks durch den Unternehmer hat das Ministerium für Umwelt auf Antrag durch einen Kommissar, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, feststellen zu lassen, inwieweit an dem Grundstück und dem Zubehör seit der Erstattung des Gutachtens Änderungen eingetreten sind, die eine Berichtigung des Beschlusses über die Entschädigung erforderlich machen. Gegebenenfalls ist die Entscheidung über die Entschädigung abzuändern. Über diese Änderung beschließt das Ministerium für Umwelt.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vorschriften der §§ 21, 25 des Enteignungsgesetzes gelten entsprechend.