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Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit Für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach Satz 1 gilt das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2141).
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Verfassungsschutzbehörde kann im Rahmen der Präventionsarbeit die zuständigen Stellen sowie die Öffentlichkeit durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 sowie über Wirtschafts- und Wissenschaftsschutz informieren, soweit Geheimschutzinteressen nicht entgegenstehen. Die Verfassungsschutzbehörde kann durch Information und Vermittlung an entsprechende Stellen zur Deradikalisierungsarbeit beitragen.