§ 13 SJG
Anordnungen; Mitteilungspflicht; Nichtigkeit von Verträgen
(1)
Ist eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gewährleistet, trifft die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Jagdgenossenschaft oder des Eigentümers eines Eigenjagdbezirkes. § 10 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
Die Jagdgenossenschaft, der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes und der Pächter eines Jagdbezirks, im Fall seines Todes sein Erbe, haben der Jagdbehörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die der ordnungsgemäßen Jagdausübung entgegenstehen.