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Ein Jagdbezirk bis zu 150 Hektar Größe darf an nicht mehr als zwei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken kann für je weitere angefangene 100 Hektar ein weiterer Pächter hinzukommen. Dies gilt auch für die Weiterverpachtung und die Unterverpachtung.
Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen,…
§ 9 Abs. 1 gilt bei mehreren Jagdpächtern entsprechend.
Der Jagdausübungsberechtigte kann Personen in seinem Dienst die Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen, nach seinen Weisungen übertragen (angestellte…
Sind bei einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, ist ein Jagdausübungsberechtigter als Bevollmächtigter zu benennen, der gegenüber der…
Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken ist für jede weiteren vollen 150 ha je ein weiterer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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