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Sofern bei Gesetzesvorhaben eine besondere Betroffenheit junger Menschen nicht zwingend ausgeschlossen werden kann, nimmt die Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung nach § 2 dieses Gesetzes eine Abstimmung mit dem für das Gesetzesvorhaben zuständigen Ministerium mit dem Jugendcheck vor, inwiefern junge Menschen von den Auswirkungen des Gesetzes betroffen sein können.
Die Ergebnisse des Jugendchecks werden niedrigschwellig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.