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Das für Jugend zuständige Ministerium evaluiert spätestens nach Ablauf von fünf Jahren die Wirkungen dieses Gesetzes in Abstimmung mit der Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung, dem Beteiligungsforum nach § 3 (2) sowie dem Fachkräftenetzwerk Jugendbeteiligung und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.