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Ein Studierender/Eine Studierende, dem/der die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 10. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung am Saarland-Kolleg. Es wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und von dem Leiter/der Leiterin des Saarland-Kollegs unterschrieben und ist mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und des Saarland-Kollegs zu versehen. Eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift des Zeugnisses, die ebenfalls vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und vom Leiter/von der Leiterin des Saarland-Kollegs unterschrieben und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und des Saarland-Kollegs versehen ist, bleibt bei den Prüfungsunterlagen des Saarland-Kollegs.
Soweit die Voraussetzungen des § 69 der GOS-VO in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, wird auf dem Zeugnis auch das Latinum ausgewiesen.
Ein Studierender/Eine Studierende, dem/der die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und der/die das Saarland-Kolleg verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß § 26 Absatz 3. f) Besondere Bestimmungen