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Ein Schüler/Eine Schülerin, dem/der die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 9a in Verbindung mit der Anlage 9b. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der jeweiligen Schule. Es wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin unterschrieben und ist mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift des Zeugnisses, die ebenfalls vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin unterschrieben und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule versehen ist, bleibt bei den Prüfungsunterlagen der Schule.
Ein Schüler/Eine Schülerin, dem/der die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und der/die die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß § 26 Abs. 3. f) Besondere Bestimmungen