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Eine Studierende oder ein Studierender, der oder dem die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 9 in Verbindung mit der Anlage 10. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der Schule. Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben und ist mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift des Zeugnisses, die ebenfalls von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule versehen ist, bleibt bei den Prüfungsunterlagen der Schule.
Soweit die im Abschnitt Latinum und Graecum der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 2018 (Amtsbl. I S. 188; 2019 I S. 45), in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird auf dem Zeugnis auch das Latinum ausgewiesen.
Eine Studierende oder ein Studierender, der oder dem die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und die oder der die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß § 28 Absatz 3. f) Besondere Bestimmungen