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Für den Unterricht in der Einführungsphase des Saarland-Kollegs gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1.
Für die Stundentafel gelten zudem folgende Regelungen:
Die in der Einführungsphase unterrichteten Fächer werden nach schriftlichen und nichtschriftlichen Fächern unterschieden; in schriftlichen Fächern werden Schriftliche Arbeiten geschrieben. Schriftliche Fächer sind: Deutsch, Fremdsprachen (auch in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprachen) und Mathematik.
In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Diese können zwei fortgeführte Fremdsprachen oder eine fortgeführte und eine neu beginnende Fremdsprache sein. Für Studierende, die vor Eintritt in das Saarland-Kolleg eine zweite Fremdsprache mindestens vier Jahre erlernt haben, kann die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase entfallen.
Studierende, die beim Eintritt in das Saarland-Kolleg eine zweite Fremdsprache nicht bereits mindestens vier Jahre erlernt haben oder in entsprechenden außerschulischen Kursen nachweisen können, - belegen ihre fortgeführte Fremdsprache in der Hauptphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Absatz 2 Nummer 1) entweder auf dem Niveau eines G-Kurses oder eines L-Kurses und eine mit Beginn der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit wöchentlich mindestens 4 Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase als Neigungsfach (G-Kurs) gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 3, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf, oder - belegen mit Beginn der Einführungsphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Absatz 2 Nummer 1) eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf und diese neu einsetzende Fremdsprache in der Hauptphase nicht L-Fach sein kann; die fortgeführte Fremdsprache kann am Ende der Einführungsphase abgeschlossen oder als Neigungsfach gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 3 weitergeführt werden; Studierende, die die Voraussetzungen der Regelungen zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende erfüllen, können die Qualifikation in der neu einsetzenden Fremdsprache durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachweisen, ohne dass sich dadurch die Zahl der in der Hauptphase zu belegenden Stunden verringert. In diesem Fall belegen die Studierenden in der Hauptphase die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache als Pflichtfremdsprache (§ 17 Absatz 2 Nummer 1) bis zum Ende der Hauptphase entweder auf dem Anforderungsniveau eines Grund- oder eines Leistungskurses Abschnitt IV Hauptphase a) Zulassung zur Hauptphase