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Zur Hauptphase wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 11 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym.) vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Beschließt die Konferenz der Fachlehrkräfte im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Saarland-Kollegs gemäß § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung, dass ein Studierender/eine Studierende nach Wechsel des Kollegs oder Ausscheiden aus dem Saarland-Kolleg nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zur Hauptphase zugelassen wird, so erstreckt sich diese Prüfung auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache sowie auf das gesellschaftswissenschaftliche und das naturwissenschaftliche Pflichtfach gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2.