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Für den Unterricht in der Einführungsphase der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums gilt die Stundentafel der Klassenstufe 10 gemäß der Verordnung – Schulordnung – über die Stundentafel des Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) vom 26. März 2010, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung; für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen gilt sie entsprechend. Die Stundentafel für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen richtet sich nach den hierfür getroffenen besonderen Regelungen.
Für die Stundentafel gelten zudem folgende Regelungen:
Die in der Einführungsphase unterrichteten Fächer werden nach schriftlichen und nichtschriftlichen Fächern unterschieden; in schriftlichen Fächern werden schriftliche Arbeiten geschrieben. Zu den schriftlichen Fächern gehören: Deutsch, Fremdsprache (auch in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprachen) und Mathematik sowie in der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen die beruflichen Profilfächer. Für Gymnasien mit einer von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung abweichenden Stundentafel gelten eigene Regelungen.
Jeder Schüler/Jede Schülerin muss in der Einführungsphase zwei Fremdsprachen belegen. Schüler/Schülerinnen, die vor Eintritt in die Oberstufe in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schule durchgehend unterrichtet wurden, führen diese zwei Fremdsprachen in der Einführungsphase weiter. Mindestens eine der beiden Fremdsprachen ist bis zum Ende der Hauptphase weiterzuführen (Pflichtfremdsprache); werden beide Fremdsprachen weitergeführt, so kann höchstens eine davon als Leistungskurs belegt werden.Schüler/Schülerinnen, für die in der Sekundarstufe I drei Fremdsprachen verpflichtend waren, müssen die dritte, ab Klassenstufe 8 begonnene und – nach ihrer Wahl – ihre erste oder zweite Fremdsprache fortführen. Diese Regelung gilt insbesondere im Fall eines Schulwechsels. Die nicht verpflichtend zu belegende der ersten beiden Fremdsprachen kann im Wahlpflichtbereich weitergeführt werden. Mindestens eine der drei Fremdsprachen ist bis zum Ende der Hauptphase weiterzuführen (Pflichtfremdsprache); werden mehrere Fremdsprachen weitergeführt, so kann höchstens eine davon als Leistungskurs belegt werden.Schüler/Schülerinnen, die die Voraussetzungen der Regelungen zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende erfüllen, können die Qualifikation in höchstens einer der Fremdsprachen, die am Ende der Einführungsphase abgeschlossen werden, durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachweisen.
Eine Fremdsprache, die in der Sekundarstufe I erste, zweite oder dritte Fremdsprache war, kann in der gymnasialen Oberstufe nicht als neu beginnende Fremdsprache belegt werden.
Bei der Belegung von Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern in der Einführungsphase ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Wahl der Leistungskurse in der Hauptphase Folgendes zu beachten:Ein Fach kann in der Hauptphase nur dann in einem Kurs mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß § 13 belegt werden, wenn es durchgehend in der Einführungsphase belegt war. Dies gilt insbesondere für Evangelische Religion/Katholische Religion sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 des Schulordnungsgesetzes für Allgemeine Ethik.Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise die Erziehungsberechtigten sind über diese Regelungen zu unterrichten; über die Unterrichtung wird ein Protokoll angefertigt.
Soweit gemäß der Verordnung – Schulordnung – über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe ein Zugang zur gymnasialen Oberstufe an allgemein bildenden Schulen auch für Schüler/Schülerinnen möglich ist, die in der Sekundarstufe I nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, muss diese Fremdsprache bis zum Abschluss des vierten Halbjahres der Hauptphase als Pflichtfremdsprache durchgehend fortgeführt werden. Die Verpflichtung zur Belegung dieser Fremdsprache kann in keiner Jahrgangsstufe durch eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzt werden. Entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule ist eine weitere Fremdsprache zu wählen, die vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende des vierten Halbjahres der Hauptphase durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden zu belegen ist, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf und diese neu einsetzende Fremdsprache in der Hauptphase nicht als Leistungskurs gewählt werden kann. Schüler/Schülerinnen, die die Voraussetzungen der Regelungen zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende erfüllen, können die Qualifikation in dieser weiteren Fremdsprache durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachweisen, ohne dass sich dadurch die Zahl der zu belegenden Stunden verringert.
In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist hinsichtlich der Wahl der Fremdsprachen in der Einführungsphase und der sich daraus ergebenden Auswirkungen in der Hauptphase Folgendes zu beachten: Schüler/Schülerinnen, die in der zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe berechtigenden Schulform in nur einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, führen diese mindestens bis zum Ende der Einführungsphase weiter. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache erfüllt werden. Die Schüler/Schülerinnen belegen mit Beginn der Einführungsphase eine weitere, neu beginnende Fremdsprache durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf und diese neu beginnende Fremdsprache in der Hauptphase nicht als Leistungskurs gewählt werden kann. Schüler/Schülerinnen, die die Voraussetzungen der Regelungen zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende erfüllen, können die Qualifikation in dieser weiteren Fremdsprache durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachweisen, ohne dass sich dadurch die Zahl der zu belegenden Stunden verringert. In diesem Fall belegen sie in der Hauptphase die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache als Pflichtfremdsprache (§ 17 Abs. 2 Nr. 1) bis zum Ende der Hauptphase entweder auf dem Anforderungsniveau eines Grund- oder eines Leistungskurses. Weiter gilt für diese Schüler und Schülerinnen, sofern sie den Nachweis der Qualifikation in einer weiteren Fremdsprache nicht durch eine Feststellungsprüfung erbracht haben, Abschnitt IV Hauptphase a) Zulassung zur Hauptphase
wenn die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache auch in der Hauptphase weitergeführt wird:Sie belegen die fortgeführte Fremdsprache in der Hauptphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Abs. 2 Nr. 1) entweder auf dem Anforderungsniveau eines Grund- oder eines Leistungskurses und die weitere, mit Beginn der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache im Neigungsfachbereich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 auf grundlegendem Anforderungsniveau.oder
wenn die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache in der Hauptphase nicht weitergeführt wird:Sie belegen die mit Beginn der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache in der Hauptphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Abs. 2 Nr. 1) auf dem Anforderungsniveau eines Grundkurses und im Bereich der Neigungsfächer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 über das zweistündige berufliche Neigungsfach hinaus ein weiteres berufliches Neigungsfach.