Gesetze
Gesetz wird geladen …
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der/die Studierende
in jedem der fünf Prüfungsfächer in der Einführungsphase und in den vier Halbjahren der Hauptphase unterrichtet wurde und in keinem dieser Halbjahre die Note in diesen Fächern „ungenügend“ lautet,
die Qualifikation im Kursbereich gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt,
eine zweite Fremdsprache in dem vorgeschriebenen Umfang nachweist und
die zulässige Verweildauer gemäß § 6 nicht überschreitet.
In die Qualifikation im Kursbereich sind die Halbjahresergebnisse von insgesamt 36 Kursen einzubringen, und zwar jeweils der vier Kurse in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 34 Absatz 2 und, soweit nicht durch diese Prüfungsfächer abgedeckt, Studierende, die mit nur einer in der zum Übergang berechtigenden Schulform durchgehend unterrichteten Fremdsprache in das Saarland-Kolleg eingetreten sind und die Qualifikation in einer weiteren Fremdsprache nicht durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachgewiesen haben, müssen, Hat ein Studierender/eine Studierende durchgehend zwei aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprachen auf dem Niveau eines G-Fachs belegt, entscheidet er/sie, welches die Pflichtfremdsprache sein soll. Außer den gemäß den Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden G-Kursen sind von dem/der Studierenden nach seiner/ihrer Wahl weitere von ihm/ihr belegte Kurse in die Qualifikation im Kursbereich einzubringen, bis die Zahl von 36 einzubringenden Kursen erreicht ist; von einer mit der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprache können Kurse nur dann in die Qualifikation im Kursbereich eingebracht werden, wenn der/die Studierende in dieser Fremdsprache während der gesamten Einführungs- und Hauptphase unterrichtet wurde. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können in die Gesamtqualifikation nicht eingebracht werden. Bei Kursen, die wiederholt wurden, können nur die bei der Wiederholung erreichten Kursnoten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
jeweils der vier Kurse in Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 (hat der/die Studierende durchgehend zwei aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprachen auf dem Niveau eines G-Fachs belegt, entscheidet er/sie, welches die Pflichtfremdsprache sein soll),
falls diese Fremdsprache als Kernfach durchgehend bis zum Ende der Hauptphase belegt und eingebracht wird, mindestens zwei Kurse der gemäß § 9 Absatz 3 ab der Einführungsphase neu zu belegenden zweiten Fremdsprache einbringen, wobei keines der übrigen beiden Halbjahre mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf,
der vier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 (wurden durchgehend zwei gesellschaftswissenschaftliche Fächer belegt, entscheidet der/die Studierende, welches das Pflichtfach sein soll); hat ein Studierender/eine Studierende keines dieser Fächer als L-Kurs und durchgehend mindestens zwei gesellschaftswissenschaftliche Fächer auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll, und sofern eines der Fächer Erdkunde oder Politik als gesellschaftswissenschaftliches Pflichtfach gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 gewählt wurde, mindestens zweier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches Geschichte,
falls diese Fremdsprache nach der Einführungsphase abgeschlossen wurde und die ab der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache Pflichtfremdsprache gemäß § 9 Absatz 3 ist, alle vier Halbjahreskurse dieser zweiten Fremdsprache einbringen.
der vier Kurse des naturwissenschaftlichen Pflichtfaches gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 (wurden durchgehend zwei naturwissenschaftliche Fächer belegt, entscheidet der/die Studierende, welches das Pflichtfach sein soll); hat ein Studierender/eine Studierende keines dieser Fächer als L-Kurs und durchgehend mindestens zwei naturwissenschaftliche Fächer auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll),
mindestens zweier Kurse Bildende Kunst oder zweier Kurse Musik,
mindestens zweier Kurse Religion/Allgemeine Ethik.
Die Qualifikation im Kursbereich ist erfüllt, wenn - keiner der gemäß Absatz 2 einzubringenden 36 Kurse mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde; - in mindestens 29 der gemäß Absatz 2 einzubringenden 36 Kurse mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde und - die Punktsumme der gemäß Absatz 2 einzubringenden 36 Kursergebnisse mindestens 180 beträgt. Die Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich (§ 52 Absatz 1 Nummer 1) ist die gerundete, mit dem Faktor 40/36 gewichtete Punktsumme der 36 einzubringenden Kursergebnisse.