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Dieses Gesetz dient der Stärkung und Sicherung des Kinder- und Jugendschutzes und der Kinderrechte, auch in der digitalen Welt, indem Teil II Kompetenzzentrum Kinderschutz, Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter
eine zentrale und unabhängige Stelle für die Kinder- und Jugendschutzbelange zur Koordination, Kooperation und weiteren Bedarfsidentifizierung durch das Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten eingerichtet wird,
die Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes in allen Bereichen des politischen, gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Lebens umgesetzt werden,
die kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung der zuständigen und betroffenen Stellen im Rahmen des Kinderschutzes sichergestellt und gefördert werden,
Fachstandards zur Bewertung der Qualität und ihrer Sicherstellung in der Kinder- und Jugendhilfe fortentwickelt werden.