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Werden Ärztinnen oder Ärzten in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit Anhaltspunkte bekannt, die auf eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen hindeuten, so sind sie auch ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht befugt, vor der Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz im Rahmen eines fallbezogenen interkollegialen Austauschs die Beratung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt, mit der die minderjährige Patientin oder der minderjährige Patient in einem Behandlungsverhältnis steht oder gestanden hat, in Anspruch zu nehmen. Die beteiligten Ärztinnen und Ärzte unterliegen über das, was ihnen im Rahmen des Austauschs bekannt wird, der ärztlichen Schweigepflicht.
Für die Beratung nach Absatz 1 dürfen die fallbezogenen Daten des Kindes oder Jugendlichen, auch solche nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) übermittelt werden, insbesondere auch Aufzeichnungen über Befunde und Röntgenaufnahmen, soweit diese zur Beurteilung der Gefährdungslage erforderlich sind. Die übermittelten Daten sind spätestens nach einem Jahr zu löschen; dies gilt nicht, wenn das Behandlungsverhältnis mit der minderjährigen Patientin oder dem minderjährigen Patienten noch fortbesteht oder die übermittelten Daten zur Durchführung des Behandlungsvertrages erforderlich sind.
Im Übrigen gelten für die Schweigepflicht, Dokumentation und Aufbewahrung die Vorschriften der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte nach § 17 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 638), in der jeweils geltenden Fassung.
Der Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz bleibt unberührt. Ebenso bleibt die unverzügliche Unterrichtung des Jugendamtes bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz unberührt.
Die Betroffenen bzw. deren Sorgeberechtigte sind in allgemein zugänglicher Form über die grundsätzliche Möglichkeit eines interkollegialen Austauschs nach Absatz 1 zu informieren. Darüber hinaus sind die beteiligten Ärztinnen und Ärzte von der Informationspflicht nach Artikel 13, 14 und 21 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung befreit. Die übrigen Betroffenenrechte nach Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt. Teil IV Schutzkonzepte in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, Familienpflege, Kindertagespflege und Schulen