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Von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sind lokale Netzwerke zur interdisziplinären Kooperation bei der Wahrnehmung ihres Schutzauftrages (Netzwerk Kinderschutz) zu bilden. Diesen Trägern obliegt die Planung, Koordinierung und Weiterentwicklung des jeweiligen Netzwerkes Kinderschutz in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Aufgabe der Netzwerke Kinderschutz ist die Sicherstellung der Rahmenbedingungen für eine wirksame und schnelle Kooperation bei möglichen Kindeswohlgefährdungen durch Bündelung aller Kompetenzen und vor Ort. Insbesondere dienen die Netzwerke dem Austausch und der Information sowie der Abstimmung und Fortentwicklung von Strukturen und Abläufen in Fällen von Kindeswohlgefährdungen.
In jedem Netzwerk Kinderschutz sollen Vertretungen insbesondere folgender Einrichtungen und Berufsgruppen beteiligt werden: Die Netzwerktätigkeit erfolgt unter Beachtung des Datenschutzes.
die oder der Kinderschutzbeauftragte nach § 4,
die Ombudsstelle nach § 39 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes,
der Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen Vereinbarungen gemäß § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
die Fachberatungsstellen,
insoweit erfahrene Fachkräfte gemäß § 8a Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
des Pflegekinderdienstes,
Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), in der jeweils geltenden Fassung,
Gesundheitsämter,
Polizeidienststellen,
Familiengerichte,
Verfahrensbeistände,
Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
Netzwerke Frühe Hilfen.
Zur Unterstützung der interkommunalen Kooperation soll mindestens einmal jährlich ein gemeinsames Treffen der lokalen Netzwerke Kinderschutz stattfinden, zum dem die oder der Kinderschutzbeauftragte einlädt.