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Als abweichende Anforderungen nach § 16 Absatz 5 GAPKondV in Verbindung mit GLÖZ 5 GAP-Strategieplan Bericht 2021 gelten:
raue Winterfurchen vor frühen Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) nach Anlage 5 GAPKondV oder auf schweren Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 v. H. Tongehalt) nach Anlage 6 GAPKondV; sofern raue Winterfurchen angelegt wurden, darf jeweils keine weitere Bodenbearbeitung bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres erfolgen,
Pflügen quer zum Hang nach Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat (aus der Vorfrucht) zur Bodenbedeckung ab der Ernte der Vorfrucht oder nach rasenbildender Hauptkultur als Vorfrucht oder
Anlegen spezieller Dammformen (Querdammhäufler) oder bei Kartoffeln Begrünung der Dammsohlen mit Wintergerste.