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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 11. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 116) außer Kraft. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3): Übersichtskarte der erosionsgefährdeten Gebiete im Saarland [Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Anlage 1 zu § 1 Absatz 3; Übersichtskarte der erosionsgefährdeten Gebiete im Saarland Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3): Übersichtskarte der Bodenarten für schwere Böden nach der Bodenschätzung im Saarland [Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Anlage 2 zu § 1 Absatz 3; Übersichtskarte der Bodenarten für schwere Bäden nach der Bodenschätzung im Saarland Anlage 3 (zu § 2): Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wasser erfolgt nach Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mithilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.). Die Wassererosionsgefährdungsklasse wird nach der Formel K · S · R · L ermittelt. Die einzelnen Faktoren sind dabei wie folgt definiert: K = Bodenerodierbarkeitsfaktor (Daten aus der Bodenschätzung), S = Hangneigungsfaktor (Digitales Geländemodell), R = Regenerosivitätsfaktor (Daten des Deutschen Wetterdienstes), L = Hanglängenfaktor (nach Böhner & Selige). Die potenzielle Erosionsgefährdung wird in einem Raster von 5 Meter mal 5 Meter ermittelt. Die Zuordnung der potenziellen Erosionsgefährdung im Antragsschlag erfolgt nach der am häufigsten vorkommenden Erosionsgefährdungsklasse seiner Rasterflächen. Beträgt die Fläche von KWasser2 im Antragsschlag > 10 Ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugeordnet. Beträgt die Fläche von KWasser2 im Antragsschlag < 10 Ar und beträgt die Fläche von KWasser1 + KWasser2 im Antragsschlag > 20 Ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 zugeordnet. Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wind erfolgt nach Anlage 4 der GAPKondV in Anlehnung an DIN 19708 sowie in Anlehnung an DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) und der Bodenübersichtskarte für das Saarland. Für Schläge, welche für die abweichende Maßnahme „raue Winterfurche“ (§ 3 Nummer 1) oder § 17 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 6 der GAPKondV als schwere Böden entsprechend der Bodenart bestimmt werden müssen, erfolgt die Zuordnung, wenn mehr als 50 v. H. des Schlages die Anforderung erfüllt.