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Diese Verordnung setzt die Verpflichtungen für die Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion nach § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) sowie die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten nach § 17 GAPKondV um.
Zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 regelt diese Verordnung
die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung nach § 16 Absatz 1 GAPKondV,
die abweichenden Anforderungen nach § 16 Absatz 5 GAPKondV sowie
die Einstufung der Flächen als schwere Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 v. H. Tongehalt) auf Basis der Klassenzeichen für Bodenarten nach Anlage 6 GAPKondV zu § 16 Absatz 5 und § 17 Absatz 2 Nummer 3 GAPKondV.
Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach Absatz 2 Nummer 1 erfolgt in Anlage 1, die Bestimmung der Bodenarten für schwere Böden nach Absatz 2 Nummer 3 in Anlage 2. Die grafischen Darstellungen in Anlage 1 und 2 erfolgen als Übersichtskarten im Maßstab 1 : 300 000. Sie stehen zusätzlich im Geoportal des Saarlandes (https://geoportal.saarland.de/) zur Verfügung.
Eine Überprüfung der Erosionsgefährdung nach Absatz 2 Nummer 1 und der abweichenden Anforderungen nach Nummer 2 erfolgt bis zum 31. Dezember 2026.