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Die staatliche Anerkennung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangter Abschlüsse setzt voraus, dass die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit einem erfolgreichen Abschluss nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 feststellt und die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind. Im Übrigen gelten für die Feststellung der Gleichwertigkeit Teil 1, Teil 2 Kapitel 2 und 3 und Teil 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung1).