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Staatliche Anerkennungen und festgestellte Gleichwertigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangter Abschlüsse nach der Ordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie von Kindheitspädagoginnen/Kindheitspädagogen vom 8. Dezember 2014 (Amtsbl. 2015 II S. 3) bleiben weiter gültig. Für die Rücknahme und den Widerruf dieser Bescheide gilt § 9.
Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurden und über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, findet weiterhin die Ordnung nach Absatz 1 Anwendung.