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Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Saarland oder an einer staatlich anerkannten Berufsakademie im Saarland in einem akkreditierten Studiengang der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) erworben hat, der den Anforderungen des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit in der jeweils gültigen Fassung entspricht, besitzt die fachlichen Voraussetzungen, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge“ oder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ zu führen.
Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Saarland oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie im Saarland in einem akkreditierten Studiengang der Kindheitspädagogik erworben hat, der den Anforderungen des Qualifikationsrahmens der „Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung in der Kindheit“ entspricht, besitzt die fachlichen Voraussetzungen, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ zu führen.
Über die berufszulassungsrechtliche Eignung der Studiengänge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die zuständige Behörde.