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Die staatliche Anerkennung nach § 2 Nummer 1 wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
den Familiennamen und die Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, gegebenenfalls den Geburtsnamen, frühere Namen oder den Doktorgrad,
das Geburtsdatum und den Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch den Staat,
die derzeitigen Staatsangehörigkeiten und
die aktuelle gemeldete Anschrift.
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
ein Lebenslauf,
ein geeigneter Nachweis, dass kein Tätigkeitsausschluss nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist, der in der Regel durch ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752), in der jeweils geltenden Fassung, zu führen ist, und
sofern es sich nicht um außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbene Abschlüsse handelt, für die § 5 gilt,
eine beglaubigte Kopie des Studien-Abschlusszeugnisses und der Bachelor-, Master- oder Diplom-Urkunde des Studiengangs nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und
eine beglaubigte Kopie der Beurteilung des studienintegrierten Praxissemesters, sofern es Bestandteil des Studiengangs ist.