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Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes im Saarland, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur oberste Dienstbehörde ist, sowie für Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzugsdienst. Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Saarländische Laufbahnverordnung[3] entsprechende Anwendung. Abschnitt II Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes 1. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes