Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes richten sich, soweit entsprechende Ausbildungsgänge bestehen, nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes.[4] In den Vorbereitungsdienst für die in § 2 Absatz 1 Nummer 10 genannte Laufbahn kann eingestellt werden, wer Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern für bestimmte Fachrichtungen von dem Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 ganz oder teilweise abgesehen werden.
einen mittleren Bildungsabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist,
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer Fachrichtung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und einen mindestens dreisemestrigen Fachschulbesuch mit staatlicher oder staatlich anerkannter Abschlussprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Meisterprüfung in einer Fachrichtung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder eine vom Ministerium für Bildung und Kultur als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweist und
nach Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 mindestens zwei Jahre im Beruf tätig gewesen ist.
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung, die für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits die Befähigung für ein anderes Lehramt erworben haben und eine mindestens zweijährige Lehrertätigkeit nachweisen, kann diese Tätigkeit teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; die Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
Die §§ 22 und 23 der Saarländischen Laufbahnverordnung[3] finden keine Anwendung.