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Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.
fünf Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Hauptmann.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
zum Oberst nach 13 Jahren.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
zum Oberst nach 13 Jahren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.