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Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
zum Leutnant nach 36 Monaten.
§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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