§ 39 SLV
Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter
(1)
Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2)
§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)
Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.