Art. 1 Abs. 5 Nr. 5 SN-16986Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK
Die §§ 8 und 9 werden die §§ 5 und 6 und § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Förderprogramme für den Sportstättenbau Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für…
Art. 1 Abs. 3 SN-9558Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK
Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 und 2 zur Beseitigung der Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002…
Art. 1 Abs. 2 SN-19606Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft
Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt in den Fällen des…
§ 1 Abs. 2 SN-1242Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft
Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt in den Fällen des…
§ 1 Abs. 5 SMKFördZuVO SNFörderprogramme für den Schulbau
Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 bis 4 ist die Landesdirektion Sachsen.